Montag, Oktober 20, 2014

Gesetzesvorschlag

§ 248c - Kabriomissbrauch (Cabrioletabusus)

(1) Wer ein Cabrio oder ein sonstiges, zur offenen Fahrweise konstruiertes Fahrzeug gegen alle Vernunft bei trockener Witterung und Temperaturen über 18 Grad Celsius im öffentlichen Verkehr im geschlossenen Zustande bewegt, wird mit standrechtlicher Erschießung durch jeden anderen Verkehrsteilnehmer bestraft. 


(2) Zur Weiterfahrt Berechtigte und Befähigte dürfen diese nur antreten, wenn das Cabriodach vor Zeugen unwiderruflich geöffnet wird. Fahrtantritt hat im geöffnet Zustande zu erfolgen. Im Zweifel darf das Dach unwiderruflich mechanisch vom Fahrzeug getrennt werden, um die Einhaltung der korrekten Weiterfahrt zu gewährleisten. § 303 StGB ist nicht anwendbar.


(3) Die durch die Anwendung des Abs. 1 einhergehende Zwangsdereliktion des damit herrenlos gewordenen Cabrios ist durch umgehende Eigentumsübertragung an die "Stiftung Cabriomissbrauch e.V. Wuppertal" zu kompensieren.
 

(4) Der Versuch ist strafbar.
 

(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind geöffnet chauffierbare Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,  Seifenkisten, Seifenkistenähnliche, sowie alle Fahrzeuge, die ihren Sinn aus der geöffneten Fahrweise erlangen.

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